Satzung

§ 1


Name, Sitz und Zweck des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen „1. FCN-Fanclub Rot-Schwarz-Rawetz“.
(2) Sitz des Vereins ist Marktredwitz.
(3) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und dient
insbesondere der Pflege und Förderung der fußballerischen Belange des
1. FC Nürnberg. Er bezweckt insbesondere
- die Unterstützung der Bundesligamannschaft des 1. FC Nürnberg in sportlich
fairer Weise durch Besuch der Heim- und -soweit möglich- der Auswärtsspiele,
- die Pflege von Geselligkeit und Kameradschaft,
- die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fanclubs.

 

 

§ 2


Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
Abgelehnte Aufnahmeanträge brauchen nicht begründet zu werden.
(3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung
verbunden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht
beginnt am 1. Tag des Monats, in dem der Beitritt erklärt wurde.

 

 

§ 3


Verlust der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch sie
erworbenen Rechte, vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann jeweils schriftlich zum Ende eines Monats
erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Gründe für den Ausschluss können sein:
- grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder -ordnung,
- unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten,
- schuldhafter Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung.

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag (Ausnahme: § 2 Abs. 4), der im Voraus fällig wird.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu entrichten und die
Vereinssatzung einzuhalten.

 

 

§ 5

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedsversammlung,
b) die Vorstandschaft.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus
den anwesenden Mitgliedern. Sie ist jährlich mindestens einmal auf Beschluss
des Vorstandes einzuberufen.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Entlastung des Kassiers
- Entlastung der Vorstandschaft
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
- Entscheidung über sonstige Angelegenheiten
(4) Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Beschlussfassung von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins (Beschlussfassung außerdem nur bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der eingetragenen Mitglieder)

 

 

§ 7

 

Vorstand

 

(1) Die Vorstandschaft besteht aus
1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem
Kassier
Schriftführer
3 Beisitzern
(2) Der 1. Vorstand vertritt und repräsentiert den Verein gegenüber Behörden und anderen Organisationen. Er hat das Recht Einsicht in die Kassenbücher zu
nehmen. Er führt in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Er legt hierfür Tagesordnungen fest, bei Mitgliederversammlungen im
Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft.
(3) Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand bei dessen Verhinderung.
(4) Der Kassier hat den finanziellen Bereich des Vereins zu verwalten und zu
ordnen und führt das Kassenbuch. Er erstattet der Vorstandschaft auf
Beschluss und der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen mit Belegen
versehenen Kassenbericht. Zahlungen, die das übliche Maß überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gesamtvorstandschaft.
(5) Der Schriftführer sorgt für die termingerechte und korrekte Durchführung aller schriftlichen Arbeiten und Aufgaben. Er führt über die Sitzungen der
Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlungen Protokoll. Er führt die Mitgliedskartei und vervollständigt diese laufend.

 

 

§ 8

 

Kassenprüfung


(1) Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des
Kassiers und der Vorstandschaft.

 

 

§ 9


Wahlen

 

(1) Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Kassenprüfer sind für die Dauer
von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlperiode aus,
übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe.

 

 

§ 10


Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die
Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.


Marktredwitz, 14. November 2009